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Severin Schultze | Berrenrather Str. 448 | 50937 KÖLN | hallo@labonset.de | USt-Id Nr. DE309541676

AGBs

Allgemeine Mietbedingungen 

I. Mietzeitraum und Mietpreis

  1. Der Vermieter stellt dem Mieter die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum zur Verfügung.
  2. Als zu vergütender Miettag im Sinne des Mietvertrages gelten die Tage, an denen einzelne oder sämtliche Mietsachen eingesetzt werden. Nichteinsatztage gelten nicht als zu vergütende Miettage.
  3. Sonderregelung Nichteinsatztage: Sofern die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen innerhalb des Mietzeitraums an einem oder mehreren Tagen nicht eingesetzt werden (Nichteinsatztage), ist der Vermieter berechtigt, diese an Dritte zu vermieten. Sollte eine solche Vermietung an Dritte erfolgen, ruhen für diesen Zeitraum die Obhutspflichten und die Haftung des ursprünglichen Mieters für die betroffenen Gegenstände. Der Vermieter wird den Mieter über eine solche Zwischenvermietung informieren.
  4. Der Mieter hat dem Vermieter eine Verlängerung der Mietdauer mindestens fünf Tage vor dem vereinbarten Mietende anzuzeigen. In jedem Falle ist die Verlängerung des Mietzeitraums vom Vermieter schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Der Vermieter kann der Verlängerung widersprechen, soweit die Mietsachen im Zeitraum der begehrten Verlängerung anderweitig vermietet sind oder gewartet werden müssen.
  5. Für die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Gegenstände schuldet der Mieter dem Vermieter pro Miettag den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Falle der Verlängerung schuldet der Mieter für jeden weiteren Miettag den vereinbarten Tagessatz. Sofern kein Tagessatz vereinbart wurde, gilt der sich aus dem Gesamtmietzins ergebende rechnerische Tagesmietzins als vereinbart.
  6. Der vereinbarte Mietzins ist, soweit nicht anders vereinbart, nach Beendigung des Mietzeitraums und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

II. Mängel der Mietsachen

  1. Ein Mangel an den Mietsachen liegt vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen unmittelbar bei Übernahme auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen.
  3. Ausschlussfrist: Erkennbare Mängel müssen dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch vor dem ersten operativen Einsatz (Drehbeginn), angezeigt werden. Erfolgt keine Mängelanzeige bis zum Drehbeginn oder innerhalb von 12 Stunden nach Übergabe, gelten die Mietsachen als mangelfrei und genehmigt.
  4. Zeigt sich während des Mietzeitraums ein verdeckter Mangel, so ist dieser dem Vermieter vom Mieter unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige, so gelten die Mietsachen auch diesbezüglich als vertragsgerecht.
  5. Ein Rücktrittsrecht wegen eines Mangels besteht nur dann, wenn der Vermieter die Reparatur oder den Austausch des mangelhaften Mietgegenstandes unterlässt oder zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.

III. Mieterpflichten

  1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu, die Mietgegenstände im Mietzeitraum pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung sowie vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen nur durch sachkundiges Personal nutzen zu lassen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietzeitraums die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsachen auf seine Kosten vorzunehmen.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Beschädigung sowie den Verlust, Diebstahl oder die Zerstörung einzelner oder sämtlicher Mietsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter ist im Schadensfall berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters durchzuführen oder von einem Fachunternehmen seiner Wahl durchführen zu lassen.

IV. Versicherungspflicht des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen für den gesamten Mietzeitraum auf eigene Rechnung gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust und Diebstahl zu versichern.
  2. Soweit der Mieter bereits über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, hat er sicherzustellen, dass die Mietsachen von diesem Versicherungsschutz vollständig umfasst sind.
  3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass seine Versicherung eine ausreichende Deckungssumme (Wiederbeschaffungswert) aufweist.
  4. Der Mieter tritt im Schadensfall seine Ansprüche gegen die Versicherung an den Vermieter ab, soweit diese die Mietsachen betreffen. Unabhängig von einer Versicherungsleistung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen.

V. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber in jedem Falle für Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Diebstahl der Mietsachen während des Mietzeitraums.
  2. Der Mieter haftet für Schäden, die durch den Betrieb der Mietsachen entstehen. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der Mieter die Mietsachen Dritten überlässt. Der Mieter kann sich nicht auf ein Verschulden Dritter berufen.
  3. Die Haftung erstreckt sich auf Reparaturkosten, Wertminderung oder – bei wirtschaftlichem Totalschaden – auf den Wiederbeschaffungswert der jeweiligen Mietsache.
  4. Der Mieter haftet ferner für Sachverständigengebühren, Mietausfall und weitere Folgekosten, soweit sie auf einer Verletzung seiner vertraglichen Pflichten beruhen.
  5. Der Mieter haftet bei der Überlassung an Dritte für deren Verhalten wie für eigenes Verhalten.

VI. Haftung des Vermieters

  1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
  3. Haftungsausschluss bei technischen Defekten: Die Haftung des Vermieters für Schäden an Datenmaterial oder Produktionsausfällen, die durch technische Defekte, Materialermüdung oder Inkompatibilitäten der vermieteten Sache entstehen, ist ausgeschlossen, soweit dem Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (z.B. durch unterlassene Wartung) zur Last fällt. Dem Mieter ist bekannt, dass digitale Datenträger und technisches Equipment trotz sorgfältiger Prüfung ausfallen können.
  4. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

VII. Kündigung

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt.
  2. Der Mieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig (mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen) ohne sein Verschulden nicht möglich ist.

VIII. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Köln, wenn der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Gleicher Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts mit der Einschränkung, dass wenn der Vertrag bestimmungsgemäß auch mit Verbrauchern aus dem Ausland abgeschlossen werden kann, für den Fall, dass der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Deutschland hat und der Vertrag von diesem Mitgliedsstaat aus abgeschlossen werden soll, zwingende verbraucherschützende Vorschriften aus dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anwendung finden.

IX. Abschließende Regelung

  1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Mietvertrages unwirksam sein sollten, werden die übrigen Vereinbarungen des Mietvertrages dadurch nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen des Mietvertrages treten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen an deren Stelle.
  2. Im Falle etwaiger Lücken in dem Mietvertrag verpflichten sich die Parteien, eine Vereinbarung zu treffen, die am besten geeignet ist, den Vertragszweck zu erreichen. Sollte eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht herbeigeführt werden können, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand 12/02/2026