Severin Schultze | Berrenrather Str. 448 | 50937 KÖLN | hallo@labonset.de | USt-Id Nr. DE309541676
Allgemeine Mietbedingungen
I. Mietzeitraum und Mietpreis
1. Der Vermieter stellt dem Mieter die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum zur Verfügung.
2. Als zu vergütender Miettag im Sinne des Mietvertrages gelten die Tage, an denen einzelne oder sämtliche Mietsachen eingesetzt werden. Nichteinsatztage gelten nicht als zu vergütende Miettage.
3. Sofern die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen innerhalb des Mietzeitraums an einem oder mehreren Tagen nicht eingesetzt werden (Nichteinsatztage), so ist der Vermieter berechtigt einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufge- führten Mietsachen an diesen Nichteinsatztagen auch innerhalb des vereinbarten Mietzeitraums an Dritte zu vermieten. Für den Fall, dass der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen an Dritte vermietet, so treffen den Mieter für die in Anlage I zu diesem Vertrag aufgeführten und an Nichteinsatztagen an Dritte ver- mieteten Mietsachen an den Nichteinsatztagen, an denen eben diese Mietsachen an Dritte vermietet sind, die Pflichten aus dem Mietvertrag mit Ausnahme der Anzeigepflicht nach I.4., der Fälligkeit der Zahlung des Mietzinses nach I.6. und der Ankündigungs- pflicht nach VII.2. der allgemeinen Mietbedingungen nicht. Der Vermieter hat die Vermietung einzelner oder sämtlicher in Anlage I des Mietvertrages aufgeführten Mietsachen während der Nichteinsatztage an Dritte dem Mieter unter Angabe der an Dritte vermieteten Mietsachen anzuzeigen.
4. Der Mieter hat dem Vermieter eine Verlängerung der Mietdauer mindestens fünf Tage vor vereinbartem Mietende anzuzeigen. In jedem Falle ist die Verlängerung des Mietzeitraums vom Vermieter schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Der Vermieter kann der Verlängerung soweit widersprechen, wie die Mietsachen im Zeitraum der vom Mieter begehrten Verlängerung anderweitig vermietet sind oder für eine solche Vermietung überprüft, gewartet, instand gesetzt oder umgebaut werden müssen.
5. Für die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Gegenstände schuldet der Mieter dem Vermieter pro Miettag den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Falle der Verlängerung des Mietzeitraums schuldet der Mieter dem Vermieter für jeden weiteren Miettag den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins pro Tag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern ein Mietzins pro Tag nicht vereinbart worden ist, so schuldet der Mieter dem Vermieter für jeden weiteren, über den ursprünglich vereinbarten Mietzeitraum hinausgehenden, Miettag den sich aus dem Gesamtmietzins ergebenden Tages mietzins zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Der vereinbarte Mietzins (zzgl. der gesetzlichen USt) ist vom Mieter in zwei Teilen zu zahlen. Die Hälfte des vereinbarten Mietzinses ist nach der Hälfte des Mietzeitraums fällig, der Restbetrag ist mit Mietende zu zahlen. Der Restbetrag des vereinbarten Mietzinses umfasst im Falle einer Verlängerung des ursprünglichen Mietzeitraums die zusätzlichen Miettage.
II. Mängel der Mietsachen
1. Ein Mangel an den Mietsachen liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder einge schränkt ist.
2. Der Mieter ist verpflichtet die Mietsachen bei Übernahme auf erkennbare Mängel zu untersuchen und etwaige festgestellte Mängel sofort anzuzeigen. Für den Fall, dass der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen an Dritte vermietet, so trifft den Mieter diese Pflicht auch an dem Tag der erneuten Übernahme der in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten und an Nichteinsatztagen an Dritte vermieteten Mietsachen für eben diese Mietsachen.
3. Unterlässt der Mieter die Untersuchung, so gelten die Mietsachen als genehmigt und frei von sichtbaren Mängeln.
4. Zeigt sich während des Mietzeitraums ein verdeckter Mangel, so ist dieser dem Vermieter vom Mieter unverzüglich anzuzeigen. Un terlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines erst später erkennbaren Mangels, so gelten die Mietsachen auch diesbezüglich als vertrags gerecht. Für den Fall, dass der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen an Dritte vermietet, so besteht diese Pflicht des Mieters für die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten und an Nichteinsatztagen an Dritte vermieteten Mietsachen nicht an den Nichteinsatztagen, an denen eben diese Mietsachen an Dritte vermietet sind.
5. Ein Rücktrittrecht wegen eines Mangels besteht nur dann, wenn der Vermieter die Reparatur oder den Austausch des mangelhaften Mietgegenstandes unterlässt oder zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.
III. Mieterpflichten
1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu, die Mietgegenstände im Mietzeitraum pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspru- chung in jeder Weise sowie vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Für den Fall, dass der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen an Dritte vermietet, so besteht diese Pflicht des Mieters für die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten und an Nichteinsatztagen an Dritte vermieteten Mietsachen nicht an den Nicht einsatztagen, an denen eben diese Mietsachen an Dritte vermietet sind.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen nur durch sachkundiges und vom Vermieter eingewiesenes Personal zu nutzen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietzeitraums die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsachen auf seine Kosten vorzunehmen. Für den Fall, dass der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen an Dritte vermietet, so besteht diese Pflicht des Mieters für die in Anlage I zum Mietvertrag auf geführten und an Nichteinsatztagen an Dritte vermieteten Mietsachen nicht an den Nichteinsatztagen, an denen eben diese Miet sachen an Dritte vermietet sind.
4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Beschädigung sowie den Verlust, Diebstahl oder die Zestörung einzelner oder sämtli cher in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen während des Mietzeitraums unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung einzelner oder sämtlicher in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen während des Mietzeit- raums berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters durchzuführen oder von einem Fachunternehmen seiner Wahl durchführen zu lassen. Für den Fall, dass der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen an Dritte vermietet, so besteht diese Pflicht des Mieters für die in Anlage I zum Mietvertrag auf geführten und an Nichteinsatztagen an Dritte vermieteten Mietsachen nicht an den Nichteinsatztagen, an denen eben diese Miet sachen an Dritte vermietet sind.
IV. Versicherungspflicht des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, die in der Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen für den gesamten Mietzeitraum auf eige ne Rechnung gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust und Diebstahl zu versichern. Vermietet der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen innerhalb des Mietzeitraums an Dritte, so sind die an Dritte vermieteten Mietsachen für die Zeit, in der Sie an Dritte vermietet werden, von dieser Pflicht ausgenommen.
2. Soweit der Mieter bereits über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, so hat er sicher zu stellen, dass die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen für den gesamten Mietzeitraum von diesem Versicherungsschutz umfasst sind. Ver mietet der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen innerhalb des Mietzeitraums an Dritte, so sind die an Dritte vermieteten Mietsachen für die Zeit, in der Sie an Dritte vermietet werden, von dieser Pflicht ausgenommen.
3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass seine Versicherung eine zur Absicherung gegen einen möglichen Gesamtverlust der in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen ausreichende Deckungssumme aufweist.
4. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er unabhängig davon, ob seine Versicherung im Falle der Beschädigung, Zerstörung, dem Verlust oder Diebstahl einzelner oder sämtlicher in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen während des Mietzeit – raums für den eingetretenen Schaden aufkommt, dem Vermieter den diesem durch die Beschädigung, die Zerstörung, den Verlust oder den Diebstahl einzelner oder sämtlicher in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen eingetretenen Schäden ersetzt. Vermietet der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nicht einsatztagen innerhalb des Mietzeitraums an Dritte, so sind die an Dritte vermieteten Mietsachen für die Zeit, in der Sie an Dritte vermietet werden, von dieser Pflicht ausgenommen.
V. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber in jedem Falle für Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Diebstahl der Mietsachen während des Mietzeitraums. Für den Fall, dass der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen an Dritte vermietet, so besteht diese Haftung des Mieters für die in Anlage I zum Mietvertrag auf geführten und an Nichteinsatztagen an Dritte vermieteten Mietsachen nicht an den Nichteinsatztagen, an denen eben diese Miet sachen an Dritte vermietet sind.
2. Der Mieter haftet für während des Mietzeitraumes an den Mietgegenständen entstehende oder durch deren Betrieb verursachte Schäden oder die Zerstörung sowie den Verlust oder Diebstahl von Teilen oder der gesamten Mietgegenstände (einschließlich Tei- len der Mietsachen und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden an einzelnen oder den gesamten Mietsachen, deren Zer- störung, Diebstahl oder Verlust tritt auch dann ein, wenn der Mieter einzelne oder alle Mietsachen Dritten überlässt. Der Mieter kann sich dem Vermieter gegenüber nicht auf ein Verschulden Dritter berufen.Für den Fall, dass der Vermieter einzelne oder sämtli- che in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen an Dritte vermietet, so besteht diese Haftung des Mieters für die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten und an Nichteinsatztagen an Dritte vermieteten Mietsachen nicht an den Nichteinsatztagen, an denen eben diese Mietsachen an Dritte vermietet sind.
3. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf mögliche Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem wirtschaftlichen Totalschaden auf den Wiederbeschaffungswert der jeweiligen Mietsache.
4. Der Mieter haftet – soweit angefallen – für Sachverständigengebühren und weitere etwaige dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall, soweit sie auf der Verletzung einer ihn treffenden Pflicht aus dem Mietvertrag beruhen.
5. Der Mieter haftet bei der Überlassung eines Mietgegenstandes an Dritte durch ihn für die Einhaltung der Bestimmungen des Miet- vertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Für den Fall, dass der Vermieter einzelne oder sämtliche in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten Mietsachen an Nichteinsatztagen an Dritte vermietet, so besteht diese Haftung des Mieters für die in Anlage I zum Mietvertrag aufgeführten und an Nichteinsatztagen an Dritte vermieteten Mietsachen nicht an den Nicht- einsatztagen, an denen eben diese Mietsachen an Dritte vermietet sind.
VI. Haftung des Vermieters
1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter nur im Falle des Beruhens auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Vermieter oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur im Falle des Beruhens auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung durch den Vermieter oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
3. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren oder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen, ausgeschlossen, soweit nicht unter VI. 1. oder 2. der allgemeinen Mietbedingungen etwas anderes geregelt ist.
VII. Kündigung
1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt.
2. Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig, mindestens jedoch für zwei aufeinander folgende Wochen, nicht möglich ist. Die Kündigung ist durch den Mieter anzukündigen, sobald dieser Kenntnis von den Umständen hat, die die Nutzung der Mietgegenstände längerfristig unmöglich machen.
VIII. Gerichtsstand/Anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Köln, wenn der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Gleicher Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts mit der Einschränkung, dass wenn der Ver- trag bestimmungsgemäß auch mit Verbrauchern aus dem Ausland abgeschlossen werden kann, für den Fall, dass der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Deutschland hat und der Vertrag von diesem Mitgliedsstaat aus abgeschlossen werden soll, zwingende verbraucherschützende Vorschriften aus dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anwendung finden.
IX. Abschließende Regelung
1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Mietvertrages unwirksam sein sollten, werden die übrigen Vereinbarungen des Mietvertrages dadurch nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen des Mietvertrages treten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen an deren Stelle.
2. Im Falle etwaiger Lücken in dem Mietvertrag verpflichten sich die Parteien eine Vereinbarung zu treffen, die am besten geeignet ist, den Vertragszweck zu erreichen. Sollte eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht herbeigeführt werden können, so gilt IX. 3 allgemeinen Mietbedingungen entsprechend.
Stand 09/04/2018